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L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
AVG §8;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall befindet sich die Betriebsanlage in der Widmungskategorie mit der Widmung "Bauland-Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf" (im Sinne der §§ 23 Abs. 3 und 24 Oö. ROG 1994). Nach § 24 Abs. 4 Oö. ROG 1994 hat die Gemeinde, die Gebiete für Geschäftsbauten widmet, im Flächenwidmungsplan für die einzelnen Gebiete festzulegen, welches Höchstausmaß an Gesamtverkaufsfläche Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf haben dürfen, die darauf zu errichten sind. Eine Widmungskategorie kommt als eine ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht gewährleistende Norm insoweit in Betracht, als die dort enthaltenen Beschränkungen der Bauführung nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch den Interessen der Nachbarn dienen. Den Nachbarn steht somit ein Rechtsanspruch auf Einhaltung einer Widmung dann zu, wenn die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes auch dem Interesse des Nachbarn dienen, also insbesondere dann, wenn sie einen Immissionsschutz gewähren. [Hier: Die Nachbarn bringen vor, der Flächenwidmungsplan bilde die maßgebliche Bebauungsgrundlage für das gegenständliche Bauvorhaben. Demnach seien die gegenständlichen Grundstücke als Gebiet für Geschäftsbauten mit gemischtem Warenangebot ausgewiesen, wobei eine Gesamtverkaufsfläche ziffernmäßig näher festgelegt worden sei. Eine derartige Widmung bietet aber keinen Immissionsschutz; dies bedeutet, dass den Nachbarn auch kein Recht darauf zusteht, dass eine ziffernmäßig fixierte Gesamtverkaufsfläche eingehalten wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Juli 2005, Zl. 2004/05/0156).]
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050216.X03Im RIS seit
25.10.2006Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012