RS Vwgh 2006/9/19 2004/05/0158

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2006
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Index

L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §10 Abs2 idF 2001/036;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs5 idF 2003/042;

Rechtssatz

Eine Beeinträchtigung des vom Gesetzgeber des Wr GebrauchsabgabeG 1966 nunmehr ausdrücklich als berücksichtigungswürdig angesehenen Frontrechtes kann nur bei jenem Liegenschaftseigentümer in Betracht kommen, dessen Liegenschaft unmittelbar an die Gebrauchsfläche anschließt (und selbstverständlich nur dann, wenn die Entfernung von 20 m von der den Gegenstand der Gebrauchserlaubnis betreffenden Fläche nicht überschritten wird). Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Gesetzgeber (sowohl nach alter wie nach neuer Rechtslage) vom Regelfall ausging, wonach der Gebrauch auf einer Fläche stattfindet, die vor der Liegenschaft liegt, von der aus der Gebrauch erfolgt. Indem der Gesetzgeber nun die Bedachtnahme auf eine mögliche Beeinträchtigung auf ein konkret bezeichnetes, subjektives Recht fordert, muss selbstverständlich dem Rechtsinhaber die Möglichkeit gegeben sein, dieses Recht geltend zu machen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004050158.X02

Im RIS seit

25.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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