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L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe WienNorm
AVG §8;Rechtssatz
Eine Beeinträchtigung des vom Gesetzgeber des Wr GebrauchsabgabeG 1966 nunmehr ausdrücklich als berücksichtigungswürdig angesehenen Frontrechtes kann nur bei jenem Liegenschaftseigentümer in Betracht kommen, dessen Liegenschaft unmittelbar an die Gebrauchsfläche anschließt (und selbstverständlich nur dann, wenn die Entfernung von 20 m von der den Gegenstand der Gebrauchserlaubnis betreffenden Fläche nicht überschritten wird). Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Gesetzgeber (sowohl nach alter wie nach neuer Rechtslage) vom Regelfall ausging, wonach der Gebrauch auf einer Fläche stattfindet, die vor der Liegenschaft liegt, von der aus der Gebrauch erfolgt. Indem der Gesetzgeber nun die Bedachtnahme auf eine mögliche Beeinträchtigung auf ein konkret bezeichnetes, subjektives Recht fordert, muss selbstverständlich dem Rechtsinhaber die Möglichkeit gegeben sein, dieses Recht geltend zu machen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004050158.X02Im RIS seit
25.10.2006