RS Vwgh 2006/9/19 2005/05/0357

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2006
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §42 idF 1998/I/158;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §71 idF 1998/I/158;
AVG §8;
AVG §82 Abs7 idF 1998/I/158;
BauO Krnt 1996 §23 Abs5;
BauRallg;

Rechtssatz

Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektivöffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, insoweit er im Sinne des § 42 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 seine Parteistellung behalten hat. § 23 Abs. 5 Krnt BauO 1996 wurde, soweit er von § 42 AVG abweicht, durch § 82 Abs. 7 AVG derogiert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. November 2002, Zl. 2000/05/0247). (Hier: Daher hat die Beschwerdeführerin durch die rechtzeitige Erhebung der Einwendungen im Sinne des § 42 Abs. 3 AVG im Rahmen einer "Quasi-Wiedereinsetzung" neuerlich Parteistellung im Baubewilligungsverfahren erworben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 2005, Zl. 2004/07/0135) und war über diese Einwendungen im Rahmen des durch eine rechtzeitige Berufung eingeleiteten Berufungsverfahrens von der Berufungsbehörde abzusprechen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2005, Zl. 2004/05/0259).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Inhalt der BerufungsentscheidungParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitParteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersBaurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050357.X02

Im RIS seit

31.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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