RS Vwgh 2006/9/19 2004/05/0267

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Veröffentlicht am 19.09.2006
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;
AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1 lite;
BauO Wr §71;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

In Anbetracht des Umstandes, dass der Nachbar mit der Berufung eine erteilte Baubewilligung bekämpfte, schloss sein Antrag, der Berufung stattzugeben und den (tatsächlich schon verfügten) Abbruchauftrag wieder in Kraft zu setzen, einen Antrag auf Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides jedenfalls mit ein, sodass vom Fehlen eines begründeten Berufungsantrages (§ 63 Abs. 3 AVG) keine Rede sein kann.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004050267.X05

Im RIS seit

25.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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