RS Vwgh 2006/9/19 2002/06/0120

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte

Norm

StGG Art5;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Rückübereignungsanspruch nach Art. 5 StGG steht auch im Fall einer nur teilweisen Verfehlung des Enteignungszwecks soweit zu, als der Enteignungsgegenstand nicht für den Enteignungszweck verwendet wurde (Hinweis E vom 11. Oktober 1990, Zl. 90/06/0058, VwSlg 13284 A/1990).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002060120.X03

Im RIS seit

18.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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