RS Vwgh 2006/9/19 2005/06/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2006
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §13 Abs2;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §4 Z27 idF 2003/078;
BauG Stmk 1995 §4 Z28;
BauRallg;

Rechtssatz

Das Carport im Abstand von 1,9 m von der Grundgrenze der Nachbarin hat keine Seitenwände, sondern 4 an den Ecken befindliche Pfeiler tragen ein Schutzdach. Daher liegt kein Gebäude im Sinne des § 4 Z. 28 Stmk. BauG vor. Die gewählte Konstruktion stellt auch keine offene Garage gemäß § 4 Z. 27 Stmk. BauG dar, da ein auf 4 Pfeilern aufliegendes Schutzdach für einen Pkw, eine Konstruktion also ohne jegliche Umfassungswand, nicht als eine offene Garage im Sinne des § 4 Z. 27 Stmk. BauG qualifiziert werden kann. Die Abstandsregelung gemäß § 13 Abs. 2 Stmk. BauG kommt somit nicht zur Anwendung.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060066.X04

Im RIS seit

19.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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