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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Das Carport im Abstand von 1,9 m von der Grundgrenze der Nachbarin hat keine Seitenwände, sondern 4 an den Ecken befindliche Pfeiler tragen ein Schutzdach. Daher liegt kein Gebäude im Sinne des § 4 Z. 28 Stmk. BauG vor. Die gewählte Konstruktion stellt auch keine offene Garage gemäß § 4 Z. 27 Stmk. BauG dar, da ein auf 4 Pfeilern aufliegendes Schutzdach für einen Pkw, eine Konstruktion also ohne jegliche Umfassungswand, nicht als eine offene Garage im Sinne des § 4 Z. 27 Stmk. BauG qualifiziert werden kann. Die Abstandsregelung gemäß § 13 Abs. 2 Stmk. BauG kommt somit nicht zur Anwendung.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005060066.X04Im RIS seit
19.10.2006