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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus § 134a Abs. 1 lit. e Wr BauO ergibt sich kein unmittelbares Nachbarrecht auf Immissionsschutz, vielmehr wird auf Bestimmungen verwiesen, die den Schutz vor Immissionen zum Inhalt haben. Da die Wr BauO keine allgemeine Immissionsschutzbestimmung enthält (anders als etwa § 48 NÖ BauO 1996, § 3 Z. 4 OÖ BauTG 1994) und auch eine Verordnung im Sinne des § 6 Abs. 16 Wr BauO nicht erlassen wurde, ist vorrangig auf die Immissionsbeschränkungen, die die in § 6 Wr BauO ausgewiesenen Nutzungen enthalten, abzustellen. Immissionsbeschränkungen enthalten insbesondere § 6 Abs. 6 Wr BauO für Wohngebiete und § 6 Abs. 8 Wr BauO für gemischte Baugebiete.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004050267.X01Im RIS seit
25.10.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008