RS Vwgh 2006/9/19 2005/05/0103

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2006
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1;
BauO Wr §19 Abs1 litc;
BauO Wr §19 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Abgesehen davon, dass Bauverbote nach § 19 Wr BauO nicht ex lege bestehen, sondern mit Bescheid zu verhängen sind (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1990, Zl. 89/05/0003, VwSlg 13236 A/1990) und im Beschwerdefall ein solches Bauverbot nicht verhängt worden ist, kann die Beschwerdeführerin in dem von ihr geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Recht nicht verletzt sein, weil ihr im vorliegenden Fall nach § 134a Wr BauO kein Anspruch auf Abweisung des Bauansuchens deshalb zukommt, weil von der Behörde ein Bauverbot mangels Verbindung zum ausgebauten Straßennetz auszusprechen gewesen wäre. Schon nach der Rechtslage vor der einschränkenden Regelung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte durch § 134a Abs. 1 Wr BauO hatten die im Baubewilligungsverfahren Parteistellung genießenden Nachbarn aus den Vorschriften über die erforderliche Eignung eines Bauplatzes keine subjektivöffentlichen Nachbarrechte ableiten können (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 1991, Zl. 90/05/0160).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050103.X03

Im RIS seit

30.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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