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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Ein baupolizeilicher Auftrag muss, damit er überhaupt vollstreckt werden kann, ausreichend konkretisiert sein. Die Frage, ob ein baupolizeilicher Auftrag den Bestimmtheitsanforderungen entspricht, ist an Hand des Inhaltes des Spruches des Auftrages gegebenenfalls unter Einbeziehung weiterer einen Bestandteil des Bescheides bildender Unterlagen, wie z.B. von Plänen, zu lösen, wobei zur Auslegung des Spruches im Zweifelsfall die Begründung des Bescheides heranzuziehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. März 1997, Zl. 96/05/0112, im Zusammenhang mit der Frage der Bestimmtheit eines Leistungsgebotes).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Spruch und Begründung VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005060085.X01Im RIS seit
18.10.2006