RS Vwgh 2006/9/19 2005/06/0066

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Veröffentlicht am 19.09.2006
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauRallg;

Rechtssatz

Auch wenn die Bebauungsdichte in einem Bebauungsplan festgelegt ist, stellt dies keine Bestimmung im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk. BauG dar, mit der ein Immissionsschutz verbunden ist (vgl. E vom 8. Mai 2003, Zl. 2003/06/0051, und die dazu angeführte Vorjudikatur).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060066.X03

Im RIS seit

19.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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