RS Vwgh 2006/9/19 2006/05/0038

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Veröffentlicht am 19.09.2006
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z2 idF 1998/I/158;
B-VG Art118 Abs2;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
GdO NÖ 1973 §60 Abs2;
GdO NÖ 1973 §61 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall fehlt dem Bescheid des Gemeindevorstandes der von § 61 Abs. 1 2. Satz NÖ GdO geforderte Hinweis, dass gegen den Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eine mit einem begründeten Antrag versehene Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde erhoben werden kann. Er enthielt vielmehr die Belehrung, dass "gegen diesen Bescheid kein ordentliches Rechtsmittel zulässig" sei, und den unrichtigen Hinweis, dass innerhalb von sechs Wochen Beschwerde an den Verfassungs-/Verwaltungsgerichtshof erhoben werden könne. Bedingt dadurch, dass eine Beschwerde an den Verwaltungs- bzw. Verfassungsgerichtshof nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG bzw. nach Art. 144 Abs. 1 2. Satz B-VG erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden kann und nach der Rechtsprechung des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zur Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges auch die Erhebung der Vorstellung an die Aufsichtsbehörde nach Art. 119a Abs. 5 B-VG bzw. § 61 NÖ GdO gehört (vgl. u.a. das hg Erkenntnis vom 23. September 1991, Zl. 91/12/0212, und den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 4. März 1987, VfSlg 11269/1987), schließt die Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung das Rechtsmittel der Vorstellung nach Art. 119a Abs. 5 B-VG bzw § 61 NÖ GdO aus. Der Hinweis, es könne Beschwerde an den Verfassungs- /Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, beinhaltet somit die unrichtige Erklärung, es sei keine Vorstellung zulässig (vgl. dazu das hg Erkenntnis vom 10. Dezember 1987, Zl. 83/08/0043, ergangen zu § 71 Abs. 1 lit. b AVG 1950).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Baurecht Verwaltungsgerichtsbarkeit Erschöpfung des Instanzenzuges im Sinne des B-VG Art131 Abs1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006050038.X03

Im RIS seit

18.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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