RS Vwgh 2006/9/19 2005/05/0147

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2006
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BauO Krnt 1996 §17;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/06/0044 E 20. März 2003 RS 1(Hier nur erster Satz.)

Stammrechtssatz

Die Auffassung, dass die Berufungsbehörde im zweiten Rechtsgang (nach Aufhebung des ersten Berufungsbescheides durch eine Vorstellungsentscheidung) ua. auf den - wenngleich nach Einbringung des Baugesuches in Kraft getretenen - ergänzenden Bebauungsplan Bedacht zu nehmen hatte, ist (mangels abweichender gesetzlicher Regelung) zutreffend. Der Umstand, dass allenfalls eine raschere Entscheidung durch die Gemeindebehörden möglich gewesen wäre (nämlich vor diesem Inkrafttreten), vermag daran nichts zu ändern.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseBindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidBauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050147.X04

Im RIS seit

25.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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