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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
§ 69 Abs. 2 Wr BauO verbietet die Ausnahmebewilligung, wenn nutzungskonforme Emissionen überschritten werden; § 71 Wr BauO verbietet eine solche Bewilligung, wenn "durch das Gesetz gegebene" subjektiv-öffentliche Rechte entgegenstehen. Die zuletzt genannte Formulierung ist somit viel umfassender; jedenfalls ist auch der im Gesetz grundsätzlich, wenn auch nicht immer gewährte Immissionsschutz eingeschlossen. Deshalb muss auch bei einer Bewilligung nach § 71 Wr BauO der Nachbar einwenden können, dass durch das Bauvorhaben Beeinträchtigungen durch Immissionen im Sinne des § 134a Abs. 1 lit. e Wr BauO entstehen, und damit die Widmungskonformität wegen nicht nutzungskonformer Emissionen in Zweifel ziehen können. [Hier: Die diesbezügliche Einwendung (der Errichtung eines Nebengebäudes im Wald- und Wiesengürtel) war somit zulässig und schaffte dem Nachbarn die Parteistellung, die ihn zur Berufungserhebung ermächtigte.]
Schlagworte
Voraussetzungen des Berufungsrechtes Diverses Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004050267.X04Im RIS seit
25.10.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008