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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Eine Gegenüberstellung der zu erwartenden Fahrbewegungen mit den Fahrbewegungen beim derzeit bestehenden Lebensmittelmarkt war vom Sachverständigen nicht anzustellen, weil auf Grund der erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführer als entscheidungserheblich zu klären war, mit welchen Immissionsbelastungen durch den Betrieb des bewilligten Bauvorhabens bei den Nachbargrundstücken zu rechnen ist. Dieser Aufgabe ist der Sachverständige durch die Ermittlung des sog. Istmaßes (Summe der vorhandenen Grundbelastung) und des sog. Prognosemaßes (d.i. die aus dem Projekt hervorgehende Zusatzbelastung) nachgekommen (vgl. hiezu insbes. das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 2003, Zl. 2002/05/1073, u. v.a.).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050107.X03Im RIS seit
30.10.2006Zuletzt aktualisiert am
13.10.2008