RS Vwgh 2006/9/19 2005/05/0107

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Veröffentlicht am 19.09.2006
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 lith;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 liti;
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1995 §3 Abs8;
GdPlanungsG Krnt 1995 §8 Abs8 lita;

Rechtssatz

Eine Gegenüberstellung der zu erwartenden Fahrbewegungen mit den Fahrbewegungen beim derzeit bestehenden Lebensmittelmarkt war vom Sachverständigen nicht anzustellen, weil auf Grund der erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführer als entscheidungserheblich zu klären war, mit welchen Immissionsbelastungen durch den Betrieb des bewilligten Bauvorhabens bei den Nachbargrundstücken zu rechnen ist. Dieser Aufgabe ist der Sachverständige durch die Ermittlung des sog. Istmaßes (Summe der vorhandenen Grundbelastung) und des sog. Prognosemaßes (d.i. die aus dem Projekt hervorgehende Zusatzbelastung) nachgekommen (vgl. hiezu insbes. das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 2003, Zl. 2002/05/1073, u. v.a.).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050107.X03

Im RIS seit

30.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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