RS Vwgh 2006/9/19 2005/05/0081

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Veröffentlicht am 19.09.2006
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Index

L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art119a Abs5;
GdG Vlbg 1985 §83 idF 2004/006;
GemeindegutG Vlbg 1998 §10 Abs4;
GemeindegutG Vlbg 1998 §12 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/05/1127 E 7. September 2004 RS 1 (hier: in Zusammenhang mit einer Abweisung einer Vorstellung in einer Angelegenheit nach dem Vlbg GemeindegutG 1998)

Stammrechtssatz

Soweit sich die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde auf ihr "Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens" berufen, ist ihnen zu erwidern, dass es weder ein von materiellen Rechten losgelöstes subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung noch ein abstraktes Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren oder ein ordnungsgemäßes Verfahren gibt (Steiner in Holoubek-Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 80). Vielmehr ist, da die Verfahrensrechte der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nicht weiter gehen als ihre materiellen Ansprüche (vgl. schon das hg. Erkenntnis vom 8. November 1976, VwSlg 9170 A/1976), primär zu prüfen, ob durch den bekämpften Bescheid materielle Rechte der Nachbarn verletzt wurden. Diese Prüfung beinhaltet auch, ob die Behörde bei ihrer Entscheidungsfindung die anzuwendenden Verfahrensbestimmungen eingehalten hat.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Verfahrensbestimmungen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050081.X01

Im RIS seit

01.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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