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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Widmungskonformität eines Bauvorhabens im Rahmen der Vollziehung des § 8 Vlbg BauG 2001 ist auf Grund der Vorschrift des § 14 Abs. 8 Vlbg RPG 1996 auch auf die baurechtlich festgelegten (d.h. die bewilligten bereits im Projektantrag vorgesehenen bzw. die durch Auflagen vorgeschriebenen) Maßnahmen zur Verhinderung störender Auswirkungen Bedacht zu nehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1999, Zl. 98/06/0045). Auch dann, wenn ausgehend von der Betriebstype eines geplanten Betriebes eine Überschreitung des der Widmung entsprechenden bzw. des ortsüblichen Ausmaßes an Lärmbelästigungen zu erwarten wäre, ist eine solche Überschreitung dann nicht anzunehmen, wenn durch baurechtlich festgelegte Maßnahmen (z.B. den Einbau eines Schalldämpfers bzw. eines Luftfilters) die Einhaltung des der Widmung entsprechenden bzw. des ortsüblichen Ausmaßes erreicht werden kann. Sowohl zu der Frage, ob bei der vorliegenden Widmungskategorie von Immissionen, die sich im Rahmen des in dieser Widmung üblichen Ausmaßes halten, überhaupt gesprochen werden kann und welches Ausmaß dabei als üblich anzunehmen wäre bzw. ob durch das Bauvorhaben eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung der Nachbarn zu erwarten ist, bedarf es der Einholung entsprechender Gutachten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2001, Zl. 99/06/0202).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Auflagen BauRallg7Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005060067.X02Im RIS seit
02.11.2006Zuletzt aktualisiert am
09.10.2012