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L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt VorarlbergNorm
AVG §1;Rechtssatz
Gegenstand des auf § 10 Abs. 4 Vlbg GemeindegutG 1998 gestützten Verfahrens war nur, welche Personen dem Kreis der Nutzungsberechtigten des Gemeindegutes der in einer näher bezeichneten Satzung geregelten, dem Vlbg GemeindegutG 1998 unterliegenden Weiderechte zugehören. Für die in einem gesonderten Verfahren zur Feststellung des Gemeindegutes zu klärenden Fragen über die Zugehörigkeit eines Grundstückes zum Gemeindegut, den Umfang des Gemeindegutes sowie den Inhalt und die Ausübung der Nutzungsrechte an diesem Gemeindegut ist die im § 17 Vlbg GemeindegutG 1998 genannte Behörde zuständig.
Schlagworte
sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050081.X02Im RIS seit
01.11.2006