RS Vwgh 2006/9/19 2005/05/0081

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2006
beobachten
merken

Index

L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
GdG Vlbg 1985 §83 idF 2004/006;
GemeindegutG Vlbg 1998 §10 Abs4;
GemeindegutG Vlbg 1998 §12 Abs2;

Rechtssatz

Gegenstand des auf § 10 Abs. 4 Vlbg GemeindegutG 1998 gestützten Verfahrens war nur, welche Personen dem Kreis der Nutzungsberechtigten des Gemeindegutes der in einer näher bezeichneten Satzung geregelten, dem Vlbg GemeindegutG 1998 unterliegenden Weiderechte zugehören. Für die in einem gesonderten Verfahren zur Feststellung des Gemeindegutes zu klärenden Fragen über die Zugehörigkeit eines Grundstückes zum Gemeindegut, den Umfang des Gemeindegutes sowie den Inhalt und die Ausübung der Nutzungsrechte an diesem Gemeindegut ist die im § 17 Vlbg GemeindegutG 1998 genannte Behörde zuständig.

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050081.X02

Im RIS seit

01.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten