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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Da die Krnt BauO 1996 einen allgemeinen Immissionsschutz nicht kennt, kommt der Frage, inwieweit dem Anrainer ein Immissionsschutz gemäß § 23 Abs. 3 lit. i Krnt BauO 1996 zusteht, allenfalls in Verbindung mit speziellen gesetzlichen Vorschriften, Bedeutung zu. Den Nachbarn kommt gemäß § 23 Abs. 3 lit. i Krnt BauO 1996 daher nur dann ein subjektiv-öffentliches Recht auf Schutz vor Immissionen zu, wenn sich die Immissionen aus der widmungsgemäßen Benutzung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ergeben können; Einwendungen der Anrainer können nach § 23 Abs. 3 lit. h Krnt BauO 1996 auch auf Bestimmungen über den Schutz der Gesundheit der Anrainer gestützt werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 7. September 2004, Zl. 2004/05/0139).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050107.X01Im RIS seit
30.10.2006Zuletzt aktualisiert am
13.10.2008