RS Vwgh 2006/9/19 2005/05/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2006
beobachten
merken

Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 lith;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 liti;
BauRallg;

Rechtssatz

Da die Krnt BauO 1996 einen allgemeinen Immissionsschutz nicht kennt, kommt der Frage, inwieweit dem Anrainer ein Immissionsschutz gemäß § 23 Abs. 3 lit. i Krnt BauO 1996 zusteht, allenfalls in Verbindung mit speziellen gesetzlichen Vorschriften, Bedeutung zu. Den Nachbarn kommt gemäß § 23 Abs. 3 lit. i Krnt BauO 1996 daher nur dann ein subjektiv-öffentliches Recht auf Schutz vor Immissionen zu, wenn sich die Immissionen aus der widmungsgemäßen Benutzung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ergeben können; Einwendungen der Anrainer können nach § 23 Abs. 3 lit. h Krnt BauO 1996 auch auf Bestimmungen über den Schutz der Gesundheit der Anrainer gestützt werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 7. September 2004, Zl. 2004/05/0139).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050107.X01

Im RIS seit

30.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten