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L85006 Straßen SteiermarkNorm
LStVwG Stmk 1964 §48;Rechtssatz
Die belangte Behörde vertritt die Auffassung, dass der Beschwerdeführer (bzw. sein Rechtsvorgänger) ohnehin eine Restgrundeinlöse im Ausmaß von 9 m2 im Rahmen des Enteignungsverfahrens begehrt habe. Auch wenn sich im Zuge der Endvermessung wegen einer "gewissen Planungenauigkeit" letztendlich ergeben habe, dass von den 48 m2 des ursprünglichen Grundstücks an Stelle der ursprünglich vorgesehenen 39 m2 nur 27 m2 für die Landesstraße erforderlich gewesen seien, so habe der Beschwerdeführer doch erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass er auch mit einer Restgrundeinlöse hinsichtlich einer verbleibenden Teilfläche von 21 m2 einverstanden gewesen sei. Der Verwaltungsgerichtshof kann die Auffassung der belangten Behörde nicht teilen, dass es sich bei der im vorliegenden Fall in Rede stehenden Fläche von 12 m2 um das Ergebnis einer bei einer typischen Grundeinlöse bestehenden Planungenauigkeit der zu Grunde liegenden Flächenberechnung handle, die von einem ursprünglichen Grundeigentümer jedenfalls zu tolerieren sei. Dazu ist die Fläche von 12 m2 im Verhältnis zum Ausmaß der Gesamtflächen, um die es geht, jedenfalls viel zu groß.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002060120.X04Im RIS seit
18.10.2006