RS Vwgh 2006/9/19 2005/06/0067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2006
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs10 impl;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1 litc;
BauG Vlbg 2001 §8;
BauRallg;
RPG Vlbg 1996 §14 Abs3;

Rechtssatz

Bei der Auslegung der das ortsübliche Ausmaß nicht übersteigenden Belästigung gemäß § 8 Vlbg BauG 2001 ist die Widmungskategorie von maßgeblicher Bedeutung. Ist demnach durch einen Flächenwidmungsplan eine bestimmte Widmungskategorie festgelegt, so sind die Emissionen, die sich im Rahmen des in einer solchen Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, als zumutbar anzusehen, und zwar auch dann, wenn sie beispielsweise das Ausmaß der in der unmittelbaren Nähe eines anderen Gebäudes feststellbaren Emissionen übersteigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2001, Zl. 99/06/0202, zur ähnlichen Vorgängerbestimmung des § 6 Abs. 10 Vlbg BauG 1972). Weiters Ausführungen zur Auslegung des § 14 Abs. 3 Vlbg RPG 1996 nach dem Motivenbericht zur Regierungsvorlage zum Vlbg BauG 2001 (Blg. 45/2001, 27. LT, abgedruckt in Germann - Hämmerle, Das Vorarlberger Baugesetz, 2002, S. 56f).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060067.X01

Im RIS seit

02.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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