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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Bei der Auslegung der das ortsübliche Ausmaß nicht übersteigenden Belästigung gemäß § 8 Vlbg BauG 2001 ist die Widmungskategorie von maßgeblicher Bedeutung. Ist demnach durch einen Flächenwidmungsplan eine bestimmte Widmungskategorie festgelegt, so sind die Emissionen, die sich im Rahmen des in einer solchen Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, als zumutbar anzusehen, und zwar auch dann, wenn sie beispielsweise das Ausmaß der in der unmittelbaren Nähe eines anderen Gebäudes feststellbaren Emissionen übersteigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2001, Zl. 99/06/0202, zur ähnlichen Vorgängerbestimmung des § 6 Abs. 10 Vlbg BauG 1972). Weiters Ausführungen zur Auslegung des § 14 Abs. 3 Vlbg RPG 1996 nach dem Motivenbericht zur Regierungsvorlage zum Vlbg BauG 2001 (Blg. 45/2001, 27. LT, abgedruckt in Germann - Hämmerle, Das Vorarlberger Baugesetz, 2002, S. 56f).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005060067.X01Im RIS seit
02.11.2006Zuletzt aktualisiert am
09.10.2012