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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Rechtssatz
Im konkreten Fall beabsichtigt die mitbeteiligte Partei, einen Teil der Terrasse ihrer Wohnung durch Errichtung eines Zubaus in einer Glas-Stahlkonstruktion zu schließen und den entstehenden Raum in ihren Wohnungsverband einzubeziehen. Diese Baumaßnahme ist als Verfügung im Sinne des § 16 Abs. 2 WEG 2002 zu werten. Allein der Wortlaut ihres Bauansuchens "Herstellung eines Glasverbaues im Atrium der (ihrer) Dachgeschosswohnung" lässt keinen Zweifel daran bestehen, dass durch diese Baumaßnahme ein ausschließlich eigennütziges Interesse der mitbeteiligten Partei verfolgt und befriedigt werden soll. Eine solche Verfügungsmaßname bedarf aber -
da sie eine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses zur Folge haben kann (vgl. den dem Beschluss des OGH vom 25. Jänner 2005, GZ 5 Ob 213/04s, zu Grunde liegenden Fall) - der Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer oder der Ersetzung der Zustimmung im Außerstreitverfahren (vgl. Würth/Zingher/Konvanyi, Miet- und Wohnrecht21, Rz 8 zu § 16 WEG 2002; Vonkilch in Hausmann-Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, Rz 58 zu § 16 WEG 2002). Die Zustimmung des einzelnen Wohnungseigentümers kann nicht durch eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft ersetzt werden (siehe abermals den Beschluss des OGH vom 25. Jänner 2005). (Hier:
Es kam aber - da die Wohnungseigentümer davon ausgingen, es liege eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung vor - bloß ein Mehrheitsbeschluss nach § 29 WEG 2002 zu Stande.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004050196.X04Im RIS seit
25.10.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008