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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §63 Abs1 litc idF 2001/037;Rechtssatz
Da auch Verfügungen nach § 16 Abs. 2 WEG 2002 der Zustimmung aller Miteigentümer (bzw. der Erteilung der Zustimmung durch den Außerstreitrichter) bedürfen und eine Supplierung dieses Erfordernisses durch einen unbekämpft gebliebenen Mehrheitsbeschluss wegen dessen Unwirksamkeit nicht in Betracht kommt, kann, anders als in den Fällen der ordentlichen oder der außerordentlichen Verwaltung, ein solcher unbekämpfter Mehrheitsbeschluss die Anforderung des § 63 Abs. 1 lit. c Wr BauO, wonach dem Bauansuchen ALLE Miteigentümer zustimmen müssen (oder einen gemäß § 52 Abs. 1 Z. 2 WEG 2002 ergangenen Gerichtsbeschluss vorlegen müssen), nicht erfüllen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004050196.X06Im RIS seit
25.10.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008