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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StGG Art5;Rechtssatz
Es ist Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, dass die Aufhebung der Enteignung wegen Nichtverwirklichung des mit ihr verfolgten Zweckes gemäß Art. 5 StGG vom Enteigneten selbst, aber auch von seinem Gesamtrechtsnachfolger begehrt werden kann (Hinweis E VfGH vom 29. September 1988, VfSlg 11828/1988, und - zu § 20a des Bundesstraßengesetzes 1971 - E VwGH vom 11. Oktober 1990, Zl. 90/06/0058). Art. 5 StGG gewährt nämlich auch dem neuen Eigentümer ebenso wie seinem Rechtsvorgänger das auf die Sache bezogene Eigentumsrecht und daraus abgeleitet das Recht darauf, dass dieses Eigentumsrecht nur im Umfang der Enteignung eingeschränkt und im Falle der ganz oder teilweisen Verfehlung des Enteignungszwecks insofern wiederhergestellt werde.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002060120.X02Im RIS seit
18.10.2006