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14/03 AbgabenverwaltungsorganisationNorm
AVOG 1975 §4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2005/14/0122 E 20. September 2006Rechtssatz
Aus den §§ 8 und 4 AVOG ergibt sich, dass den Finanzämtern mit erweitertem Aufgabenkreis die Erhebung des Großteiles der Abgaben (einschließlich der vom Haftenden nach §§ 93ff EStG zu entrichtenden Kapitalertragsteuer) für alle Körperschaften, mit Ausnahme der Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sofern sie nicht unter § 221 HGB fallen, und mit Ausnahme der Vereine, obliegt. Somit fallen von den Körperschaften nur die Vereine und jene GmbH, die nach den Größenklassen des § 221 HGB als kleine oder mittelgroße Kapitalgesellschaften anzusehen sind, in die Zuständigkeit der Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenbereich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005140124.X01Im RIS seit
23.10.2006Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013