RS Vwgh 2006/9/20 2005/14/0124

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Veröffentlicht am 20.09.2006
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Index

14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
21/01 Handelsrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

AVOG 1975 §4;
AVOG 1975 §8;
EStG 1988 §93;
HGB §221;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2005/14/0122 E 20. September 2006

Rechtssatz

Aus den §§ 8 und 4 AVOG ergibt sich, dass den Finanzämtern mit erweitertem Aufgabenkreis die Erhebung des Großteiles der Abgaben (einschließlich der vom Haftenden nach §§ 93ff EStG zu entrichtenden Kapitalertragsteuer) für alle Körperschaften, mit Ausnahme der Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sofern sie nicht unter § 221 HGB fallen, und mit Ausnahme der Vereine, obliegt. Somit fallen von den Körperschaften nur die Vereine und jene GmbH, die nach den Größenklassen des § 221 HGB als kleine oder mittelgroße Kapitalgesellschaften anzusehen sind, in die Zuständigkeit der Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenbereich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005140124.X01

Im RIS seit

23.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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