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14/03 AbgabenverwaltungsorganisationNorm
AVOG 1975 §4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2005/14/0122 E 20. September 2006Rechtssatz
Bei der Abgrenzung zwischen § 4 und § 8 AVOG geht es um die Frage, ob eine bestimmte Aufgabe dem einen oder dem anderen Finanzamt obliegt. Der Zweck der in Rede stehenden Zuständigkeitsabgrenzung lag offenkundig darin, jene Körperschaften, bei denen potentiell komplexe Rechtsfragen auftreten, der Zuständigkeit des Finanzamtes mit erweitertem Aufgabenbereich zuzuweisen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Abgabenbehörden unter "Gesellschaften mit beschränkter Haftung" iSd Ausnahmeregelung des § 8 Abs 1 Z 1 AVOG nicht auch solche juristischen Personen verstehen, die auf der Grundlage einer ausländischen Rechtsordnung gegründet wurden und bei denen sich schon von vorneherein die qualifizierte Rechtsfrage ihrer Einordnung in das innerstaatliche System der Gesellschaftstypen stellen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005140124.X02Im RIS seit
23.10.2006Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013