RS Vwgh 2006/9/20 2004/08/0124

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Veröffentlicht am 20.09.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
23/01 Konkursordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §410 Abs1 Z7;
ASVG §410;
ASVG §58 Abs3;
AVG §10 Abs1;
AVG §9;
KO §1 Abs1;
KO §3 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach der Konkurseröffnung tritt der Masseverwalter als Vertreter der Konkursmasse an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Ein Bescheid, der etwa eine GmbH (über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet wurde) zur Nachentrichtung allgemeiner Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge verpflichten würde, wäre daher an den Masseverwalter als Partei des Verfahrens zu richten, weil Sozialversicherungsbeiträge wirtschaftlich die Masse und ihre Erträgnisse treffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2001, Zl. 98/08/0253). Insofern wäre ein Masseverwalter daher auch berechtigt, an Stelle des Gemeinschuldners die nach § 410 ASVG zulässigen Feststellungsanträge zu stellen. Auf einen derartigen Antrag könnte etwa bezüglich einer Beitragsnachverrechnung über die Verpflichtung zur Entrichtung ziffernmäßig bestimmter Beiträge nach dem ASVG abgesprochen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 1987, Zl. 86/08/0239). Ein Feststellungsantrag, der sich auf ein nicht im ASVG eingeräumtes Recht bezieht, ist zurückzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 2006, Zl. 2006/08/0116).

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Masseverwalter Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Stellung des Vertretungsbefugten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004080124.X01

Im RIS seit

30.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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