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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §79a Abs7;Rechtssatz
Nach hg. Rechtsprechung kommt es ausgehend von § 79a Abs. 7 AVG iVm § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 1 VwGG bezüglich des Ersatzanspruches des Beschwerdeführers darauf an, wie viele Verwaltungsakte er vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat erfolgreich angefochten hat. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, an Hand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (Hinweis E 12. April 2005, Zl. 2004/01/0277, mwN). Diese Rechtsprechung ist auf den Ersatzanspruch gemäß § 89 Abs. 5 SPG iVm § 79a AVG auf Verfahren wegen Verletzung von Richtlinien zu übertragen, sodass es nach dem oben angeführten Maßstab darauf ankommt, wie viele Richtlinienverletzungen erfolgreich angefochten wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004010308.X01Im RIS seit
07.12.2006