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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §12 Abs3 litf;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/08/0147Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist davon auszugehen, dass ein Studierender, der einer Universität durch die Inskription (nunmehr "Fortsetzung der Zulassung") nach seiner Aufnahme als ordentlicher Studierender in der Form der Immatrikulation (nunmehr "Zulassung") meldet, dass er das gewählte ordentliche Studium im betreffenden Semester beginnen oder fortsetzen werde, so lange nicht als arbeitslos gilt, als er nicht in der nach den studienrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Form (z.B. durch Exmatrikulation) die Beendigung seiner Studien wirksam dokumentiert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Februar 2006, Zl. 2004/08/0062). Das Gleiche gilt, wenn in dem ordentlichen Studium, zu dem jemand zugelassen wurde, Fernstudieneinheiten im Sinne des § 53 UG festgelegt wurden. Es kommt auch zufolge der formalen Anknüpfung des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG auf das Fehlen einer Anwesenheitspflicht nicht an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl. 2001/08/0163, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005080146.X01Im RIS seit
30.11.2006Zuletzt aktualisiert am
28.03.2018