RS Vwgh 2006/9/20 2005/08/0146

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2006
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
72/01 Hochschulorganisation

Norm

AlVG 1977 §12 Abs3 litf;
UniversitätsG 2002 §53;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/08/0147

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist davon auszugehen, dass ein Studierender, der einer Universität durch die Inskription (nunmehr "Fortsetzung der Zulassung") nach seiner Aufnahme als ordentlicher Studierender in der Form der Immatrikulation (nunmehr "Zulassung") meldet, dass er das gewählte ordentliche Studium im betreffenden Semester beginnen oder fortsetzen werde, so lange nicht als arbeitslos gilt, als er nicht in der nach den studienrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Form (z.B. durch Exmatrikulation) die Beendigung seiner Studien wirksam dokumentiert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Februar 2006, Zl. 2004/08/0062). Das Gleiche gilt, wenn in dem ordentlichen Studium, zu dem jemand zugelassen wurde, Fernstudieneinheiten im Sinne des § 53 UG festgelegt wurden. Es kommt auch zufolge der formalen Anknüpfung des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG auf das Fehlen einer Anwesenheitspflicht nicht an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl. 2001/08/0163, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005080146.X01

Im RIS seit

30.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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