RS Vwgh 2006/9/20 2003/08/0274

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Veröffentlicht am 20.09.2006
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall sind die Einsatzzeiten, an denen die Dienstnehmer an den Verkaufsständen tätig wurden, für einen Monat im Voraus festgelegt worden. Es hat insoweit eine Berechtigung der Dienstnehmer bestanden, vorgeschlagene Arbeitstage anzunehmen oder abzulehnen ("Arbeit auf Abruf"). Die Festlegung der Einsatzzeiten der Dienstnehmer im Voraus führt dazu, dass es sich nicht nur um abhängige Tätigkeiten in einer tageweisen Beschäftigung, sondern um ein - im betreffenden Monat - durchgehendes abhängiges Beschäftigungsverhältnis gehandelt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 2005, Zl. 2002/08/0215, mit zahlreichen Hinweisen auf die Vorjudikatur, sowie das hg. Erkenntnis vom 25. September 1990, 89/08/0119, VwSlg 13267 A/1990).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003080274.X06

Im RIS seit

01.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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