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21/02 AktienrechtNorm
AktG 1965 §174 Abs4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2005/14/0122 E 20. September 2006Rechtssatz
Während das Gesetz in § 1 Abs 3 Z 1 KStG 1988 sowie in § 10 Abs 2 KStG 1988 von Körperschaften, die einer inländischen juristischen Person vergleichbar sind, bzw von ausländischen Gesellschaften, die einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar sind, spricht, enthält § 93 Abs 2 Z 1 EStG 1988 keine solche, die Vergleichbarkeit ansprechende Formulierung. Die Formulierung des § 93 Abs 2 Z 1 EStG 1988 korrespondiert wörtlich mit § 27 Abs 1 Z 1 leg. cit. Zu dieser Bestimmung ist in historischer Betrachtung darauf zu verweisen, dass die Gesetzesmaterialien zur Z 4 des § 27 Abs 1 EStG 1972 (der Vorgängerbestimmung der derzeit in Geltung stehenden Regelung der Z 4) zum Ausdruck bringen, dass der Gesetzgeber seinerzeit, nämlich im EStG 1972, gerade mit der Bestimmung der Z 4 Ausschüttungen aus ausländischen Kapitalgesellschaften erfassen wollte (siehe hiezu Pokorny/Wiesner, EStG 1972, Wien 1973, S 111). Durch die Neufassung des Einleitungssatzes des § 27 Abs 1 wollte der Gesetzgeber des EStG 1972 auch zum Ausdruck bringen, dass die Regelung eine erschöpfende Aufzählung enthalte (siehe nochmals Pokorny/Wiesner, aaO); durch die Verwendung des Wortes "Genussrechte" an Stelle der Formulierung des Vorgängergesetzes ("Genussscheine") sollte der exakte Ausdruck des österreichischen AktG 1965 (§ 174 Abs 4) übernommen werden. Alle diese Umstände sprechen dafür, dass der Gesetzgeber des EStG 1972 mit den Bezügen nach § 27 Abs 1 Z 1 nur solche aus inländischen Beteiligungen erfassen wollte. Den Gesetzesmaterialien zu § 27 EStG 1988 ist nicht zu entnehmen, dass mit diesem Gesetz eine Erweiterung der Z 1 des § 27 Abs 1 auf ausländische Beteiligungserträge vorgenommen worden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005140124.X05Im RIS seit
23.10.2006Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013