RS Vwgh 2006/9/20 2006/14/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §68 Abs1;
EStG 1988 §68 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/13/0008 E 13. Oktober 1999 VwSlg 7447 F/1999 RS 2 (hier nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Es trifft zwar zu, dass der VwGH im Erkenntnis vom 18.12.1996, 94/15/0156, zum Ausdruck gebracht hat, die Abgabenbehörde sei nicht gehalten, von sich aus Ermittlungen anzustellen, wenn es der Abgabepflichtige versäumt hat, die erforderlichen überprüfbaren Nachweise zu erbringen. Das bedeutet aber nicht, dass sich die Abgabenbehörde mit einem entsprechenden Tatsachenvorbringen nicht auseinander zu setzen hätte. Der Nachweis oder die Glaubhaftmachung eines Sachverhaltes, der unter die Befreiungsbestimmung des § 68 Abs 1 iVm § 68 Abs 5 EStG 1988 fällt, kann nicht nur durch nachprüfbare Grundaufzeichnungen, sondern auch in anderer Weise erbracht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006140028.X02

Im RIS seit

23.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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