RS Vwgh 2006/9/20 2005/01/0699

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2006
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

MRK Art8 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;

Rechtssatz

Der Einbürgerungswerber hat durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt, erheblich beeinträchtigt (vgl. das die Ausweisung des Beschwerdeführers betreffende hg. Erkenntnis vom 3. November 2004, Zl. 2004/18/0304, und darüber hinaus zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften etwa das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2001, Zl. 2001/21/0141 bis 0144, mwN; im Übrigen gleich lautend zum neuen Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2006, Zl. 2006/21/0109, mwN). Für die gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG vorzunehmende Beurteilung des Gesamtverhaltens ist es auch von Bedeutung, welche Zeiten sich der Einbürgerungswerber erlaubt oder unerlaubt in Österreich aufgehalten hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. November 1999, Zl. 99/01/0323).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005010699.X01

Im RIS seit

27.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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