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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §1 Abs1 lita;Rechtssatz
Wird die Art und Weise der Durchführung der kaufmännischen Tätigkeit (also das eigentliche "Wie" der "unternehmerischen" Tätigkeit) so detailliert vorgeschrieben, dass sich die Verkaufstätigkeit auf die von dem Dienstgeber festgelegten Produkte beschränkt, deren Vertrieb keines eigenen Mitteleinsatzes und keiner Beratung oder Information bedarf und die auch sonst keiner Veränderung zugänglich sind, dann kommt dem Mitarbeiter praktisch kein noch irgendwie relevanter Spielraum für eine eigene "unternehmerische" Gestaltung der Verkaufstätigkeiten zu. Daran ändert nichts, dass die Ausschaltung einer inhaltlichen Gestaltungsmöglichkeit der Verkaufstätigkeiten sowohl im Interesse des Dienstgebers als auch des Verkäufers auf möglichst gute Arbeitserfolge (Umsätze) abzielt (vgl. zum Ganzen das zu Zeitungskolporteuren ergangene hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 1995, Zl. 92/08/0213).
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Verkäufer VerschleißerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003080274.X04Im RIS seit
01.12.2006Zuletzt aktualisiert am
18.11.2015