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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §10 Abs1 Z3 idF 2004/I/077;Rechtssatz
Unter "Verweigerung" der Teilnahme ist nach der sprachlichen Bedeutung dieses Tatbestandsmerkmals die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung zu verstehen, an der Maßnahme nicht teilnehmen zu wollen, was der Arbeitslose durch sein Verhalten, zum Kursbeginn nicht zu kommen, zum Ausdruck gebracht hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005080124.X01Im RIS seit
31.10.2006