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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AllgBeachte
ähnlich Beschl. B678/83 vom selben TagLeitsatz
Verfassungsgerichtshof; gegen Entscheidungen, auch gegen Beschlüsse, mit denen die Behandlung einer Beschwerde abgelehnt wird, ist kein Rechtsmittel zulässigSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der VfGH lehnte mit Beschluß vom 25. November 1983, ON 10, die Behandlung der Beschwerde des Einschreiters ab und verfügte ihre Abtretung an den VwGH.
Mit Schriftsatz vom 8. Feber 1984 begehrt der Antragsteller die Aufhebung dieses Beschlusses und die Behandlung seiner Beschwerde.
Der VfGH hat schon mehrmals, so etwa im Beschluß vom 27. September 1982, B412/80, ausgesprochen, daß gegen Entscheidungen des VfGH, demnach insbesondere gegen seine Beschlüsse, kein Rechtsmittel zulässig ist; die Entscheidungen des VfGH sind vielmehr endgültig. Dies gilt auch für Beschlüsse, mit denen in Handhabung des Art144 Abs2 B-VG die Behandlung einer Beschwerde abgelehnt wird. Der vorliegende, im Hinblick auf sein Begehren als Rechtsmittel zu wertende Antrag war sohin wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des VfGH zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1984:B509.1983Dokumentnummer
JFT_10159382_83B00509_00