TE Vfgh Beschluss 1984/6/18 B509/83

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Veröffentlicht am 18.06.1984
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg

Beachte

ähnlich Beschl. B678/83 vom selben Tag

Leitsatz

Verfassungsgerichtshof; gegen Entscheidungen, auch gegen Beschlüsse, mit denen die Behandlung einer Beschwerde abgelehnt wird, ist kein Rechtsmittel zulässig

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der VfGH lehnte mit Beschluß vom 25. November 1983, ON 10, die Behandlung der Beschwerde des Einschreiters ab und verfügte ihre Abtretung an den VwGH.

Mit Schriftsatz vom 8. Feber 1984 begehrt der Antragsteller die Aufhebung dieses Beschlusses und die Behandlung seiner Beschwerde.

Der VfGH hat schon mehrmals, so etwa im Beschluß vom 27. September 1982, B412/80, ausgesprochen, daß gegen Entscheidungen des VfGH, demnach insbesondere gegen seine Beschlüsse, kein Rechtsmittel zulässig ist; die Entscheidungen des VfGH sind vielmehr endgültig. Dies gilt auch für Beschlüsse, mit denen in Handhabung des Art144 Abs2 B-VG die Behandlung einer Beschwerde abgelehnt wird. Der vorliegende, im Hinblick auf sein Begehren als Rechtsmittel zu wertende Antrag war sohin wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des VfGH zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:B509.1983

Dokumentnummer

JFT_10159382_83B00509_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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