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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AlVG 1977 §7 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/08/0314 E 22. Dezember 1998 VwSlg 15063 A/1998 RS 5 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Nur unter der Voraussetzung der Durchsetzbarkeit des "Auslandsaufenthaltes" liegt keine iSd Entscheidung des EGMR vom 16.9.1996 (Gaygusuz gegen Österreich JBl 1997, 364 = ÖJZ 1996/37) unsachliche Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit, sondern eine sachliche Anknüpfung am zulässigen Inlandsaufenthalt als einer unmittelbaren Bedingung für die Möglichkeit einer Vermittlung auf dem inländischen Arbeitsmarkt vor. Nur in einer solchen Konstellation könnte gesagt werden, daß die Staatsangehörigkeit auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld nur über das Aufenthaltsrecht, dh indirekt als bloßer Reflex aus einem anderen Rechtsgebiet, einwirkt und die Beachtung der aufenthaltsrechtlichen Situation nicht unsachlich ist (zum Sachlichkeitserfordernis derartiger Einschränkungen Hinweis VfGH 11.3.1998, G 363-365/97 (ua)). Nur unter diesen Umständen verstieße der Ausschluß von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung weder gegen Art 6 MRK noch gegen Art 1 des ersten Zusatzprotokolls zur MRK, jeweils iVm Art 14 MRK bzw das B-VG zur Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003080106.X01Im RIS seit
30.11.2006