RS Vwgh 2006/9/20 2005/08/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2006
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Rechtssatz

Verspätungen beim Kursbesuch und unentschuldigtes Fernbleiben können bei Erreichen einer gewissen Häufigkeit und Intensität durchaus als Verweigerung der Teilnahme an der Maßnahme gewertet werden (vgl. das Erkenntnis vom 3. Juli 2002, Zl. 2002/08/0036). Die Feststellungen reichen jedoch im vorliegenden Fall weder zur Annahme einer Verweigerung noch zur Annahme einer Vereitelung des Erfolges der Maßnahme. Dazu bedarf es weiterer Feststellungen darüber, wie oft der Arbeitslose um welchen Zeitraum verspätet zum Kurs gekommen ist und inwiefern durch sein Zuspätkommen der Maßnahmenerfolg vereitelt wurde, etwa durch das Versäumen wesentlicher Kursinhalte. (Im Erkenntnis weiters Ausführungen, ob ein zwischen dem AMS und dem Arbeitssuchenden vereinbartes "Jobcoaching" als Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nach § 10 Abs. 1 AlVG anzusehen ist.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005080107.X01

Im RIS seit

01.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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