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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/14/0108Rechtssatz
Die nachträgliche Abänderung eines Beschlusses oder Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes außerhalb einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 45 VwGG ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005140034.X01.1Im RIS seit
06.11.2006Zuletzt aktualisiert am
28.07.2015