RS Vwgh 2006/9/20 2006/08/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AVG §1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/08/0126 E 4. Juli 2007

Rechtssatz

Eine tatsächliche Übersiedlung erst während des Berufungsverfahrens in den örtlichen Zuständigkeitsbereich einer anderen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hätte keine Änderung der Zuständigkeit der Berufungsbehörde bewirkt; diese würde sich nach wie vor nach dem Sprengel jener regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice richten, welche zuständigerweise den erstinstanzlichen Bescheid (hier betreffend Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld) erlassen hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 11. April 1984, Zl. 82/11/0358, vom 30. Mai 1995, Zl. 95/18/0120, und vom 26. Juni 2001, Zl. 2000/04/0202).

Schlagworte

Änderung der ZuständigkeitInstanzenzugörtliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006080125.X04

Im RIS seit

31.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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