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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §18 Abs1 Z5;Rechtssatz
Die Beurteilung einer Zahlung als Beitrag an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 5 EStG schließt eine Beurteilung derselben Zahlung als Zuwendung im Sinne des § 4 Abs. 4 Z. 5 EStG 1988 und umgekehrt aus. Es trifft nämlich zu, dass unter einem Beitrag im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 5 EStG die nach den entsprechenden Regelungen der anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften verpflichtend zu leistenden Zahlungen zu verstehen sind, während es sich bei den Zuwendungen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z. 5 EStG 1988 um freiwillige Zahlungen handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2001140190.X01Im RIS seit
08.11.2006Zuletzt aktualisiert am
12.05.2010