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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §50 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/08/0147Rechtssatz
Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, darauf hin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 1996, Zl. 94/08/0040, mwN). Es kommt somit weder darauf an, ob ein Umstand unmittelbar Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsbeziehers hat, noch darauf, ob er sich in einem Rechtsirrtum über die Relevanz des zu meldenden Umstandes befindet; das Risiko eines Rechtsirrtums trifft grundsätzlich den Arbeitslosen (vgl. zu Letzterem das hg. Erkenntnis vom 21. November 2001, Zl. 97/08/0415).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005080146.X02Im RIS seit
30.11.2006Zuletzt aktualisiert am
28.03.2018