RS Vwgh 2006/9/20 2003/01/0502

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Veröffentlicht am 20.09.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
SPG 1991 §2 Abs2;
SPG 1991 §20;
SPG 1991 §3;
SPG 1991 §88;
SPG 1991 §91 Abs1 Z1;
StPO 1975;

Rechtssatz

Beschwerden nach § 88 SPG sind solche, die sich auf Verwaltungsakte im Bereich der Sicherheitsverwaltung im Sinn des § 2 Abs. 2 SPG beziehen. Zur Sicherheitsverwaltung gehört insbesondere die in § 3 SPG näher umschriebene Sicherheitspolizei, nicht jedoch Behördenhandeln im Dienste der Strafjustiz (Hinweis etwa der hg. Beschluss vom 25. März 2003, Zl. 2002/01/0252). Strafprozessualen Zwecken dienendes Tätigwerden schließt freilich nicht aus, dass einer Amtshandlung auch eine sicherheitspolizeiliche Komponente innewohnt, was etwa dann anzunehmen wäre, wenn das fragliche Organhandeln insgesamt die Wahrnehmung einer sicherheitspolizeilichen Aufgabe im Sinn des zweiten Teils des SPG (vgl. insbesondere die Aufgaben nach § 20 leg. cit.) erkennen ließe (Hinweis dazu das hg. Erkenntnis vom 21. März 2006, Zl. 2003/01/0596).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003010502.X01

Im RIS seit

19.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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