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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Beschwerden nach § 88 SPG sind solche, die sich auf Verwaltungsakte im Bereich der Sicherheitsverwaltung im Sinn des § 2 Abs. 2 SPG beziehen. Zur Sicherheitsverwaltung gehört insbesondere die in § 3 SPG näher umschriebene Sicherheitspolizei, nicht jedoch Behördenhandeln im Dienste der Strafjustiz (Hinweis etwa der hg. Beschluss vom 25. März 2003, Zl. 2002/01/0252). Strafprozessualen Zwecken dienendes Tätigwerden schließt freilich nicht aus, dass einer Amtshandlung auch eine sicherheitspolizeiliche Komponente innewohnt, was etwa dann anzunehmen wäre, wenn das fragliche Organhandeln insgesamt die Wahrnehmung einer sicherheitspolizeilichen Aufgabe im Sinn des zweiten Teils des SPG (vgl. insbesondere die Aufgaben nach § 20 leg. cit.) erkennen ließe (Hinweis dazu das hg. Erkenntnis vom 21. März 2006, Zl. 2003/01/0596).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003010502.X01Im RIS seit
19.10.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008