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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §36a idF 1998/I/148;Rechtssatz
Legte die Behörde ihrer Feststellung über die Einnahmen des Arbeitslosen eine unselbständige Beschäftigung zu Grunde, wäre sie gehalten gewesen, die sich aus dem Urkundeninhalt ergebende Frage nach einer allenfalls tageweisen Beschäftigung des Arbeitslosen zu beantworten (vgl. die Erkenntnisse vom 19. Juni 1990, Zl. 88/08/0200, und vom 25. September 1990, Zl. 89/08/0119). Dies wäre nämlich im Hinblick darauf, dass bei Vorliegen von nur tageweise die Geringfügigkeitsgrenze überschreitendem Einkommen lediglich an diesen Tagen die Arbeitslosigkeit auf Grund der Beschäftigung des Beschwerdeführers ausgeschlossen gewesen wäre (vgl. das Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 97/08/0446), erforderlich gewesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005080081.X01Im RIS seit
31.10.2006