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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §39a Abs3;Rechtssatz
§ 39a Abs. 3 zweiter Satz AlVG setzt nicht voraus, dass eine andere Person zur Betreuung des Kindes nicht zur Verfügung gestanden wäre, sondern lässt die faktische Betreuung genügen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005080064.X02Im RIS seit
31.10.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008