RS Vwgh 2006/9/20 2006/08/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/08/0126 E 4. Juli 2007

Rechtssatz

Der Grundsatz einer möglichst vollständigen Beweisführung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. November 1990, Zl. 90/18/0169) bedeutet, dass möglichst an einem Sachverhalt unmittelbar Beteiligte als Zeugen niederschriftlich einzuvernehmen sind und es nicht gleichgültig ist, aus welchen Gründen ein Zeuge nicht direkt befragt werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. November 1990, Zl. 90/18/0169, und das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1991, Zl. 90/02/0151).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006080125.X03

Im RIS seit

31.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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