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61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §2 Abs1 litd;Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 2 Abs. 1 lit. d FamLAG besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die die Berufsausbildung vor Vollendung des 26. Lebensjahres abgeschlossen haben und nicht sofort eine Erwerbstätigkeit aufnehmen können für die Dauer von drei Monaten. Wird dagegen nach Abschluss der Berufsausbildung vor Vollendung des 26. Lebensjahres der Präsenz(Zivil)dienst geleistet, besteht kein Anspruch. Die Leistung des Präsenz(Zivil)dienstes innerhalb der 3-Monats-Frist hebt den Anspruch auf Familienbeihilfe auf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004150103.X02Im RIS seit
16.11.2006Zuletzt aktualisiert am
27.05.2013