RS Vwgh 2006/9/21 2004/15/0103

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Veröffentlicht am 21.09.2006
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Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litd;

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des § 2 Abs. 1 lit. d FamLAG besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die die Berufsausbildung vor Vollendung des 26. Lebensjahres abgeschlossen haben und nicht sofort eine Erwerbstätigkeit aufnehmen können für die Dauer von drei Monaten. Wird dagegen nach Abschluss der Berufsausbildung vor Vollendung des 26. Lebensjahres der Präsenz(Zivil)dienst geleistet, besteht kein Anspruch. Die Leistung des Präsenz(Zivil)dienstes innerhalb der 3-Monats-Frist hebt den Anspruch auf Familienbeihilfe auf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004150103.X02

Im RIS seit

16.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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