RS Vwgh 2006/9/21 2006/02/0163

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Veröffentlicht am 21.09.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Die Unterlassung der Einvernahme von Zeugen begründet keinen Verfahrensmangel, wenn diese Zeugen ca. eineinhalb Stunden bis kurz vor der Anhaltung des Besch nachweisen hätten können, dass der Bsch weder Merkmale einer Alkoholisierung aufgewiesen noch Alkohol zu sich genommen habe, da dies aber einen nachträglichen oder von den Zeugen unbemerkten Alkoholkonsum nicht ausschließt (Hinweis E 30. Jänner 2004, 2003/02/0231).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete StVOBesondere Rechtsgebiete AlkoholisierungAlkotest VerweigerungBeweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020163.X02

Im RIS seit

01.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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