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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die Unterlassung der Einvernahme von Zeugen begründet keinen Verfahrensmangel, wenn diese Zeugen ca. eineinhalb Stunden bis kurz vor der Anhaltung des Besch nachweisen hätten können, dass der Bsch weder Merkmale einer Alkoholisierung aufgewiesen noch Alkohol zu sich genommen habe, da dies aber einen nachträglichen oder von den Zeugen unbemerkten Alkoholkonsum nicht ausschließt (Hinweis E 30. Jänner 2004, 2003/02/0231).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete StVOBesondere Rechtsgebiete AlkoholisierungAlkotest VerweigerungBeweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006020163.X02Im RIS seit
01.11.2006Zuletzt aktualisiert am
14.08.2017