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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
BewG 1955 §1 Abs2;Rechtssatz
Aus § 1 Abs 2 BewG ergibt sich, dass die Bestimmungen des zweiten Teiles des BewG für die Investitionszuwachsprämie nicht anwendbar sind. Die aus § 51 Abs 1 BewG abgeleitete Unterscheidung zwischen Gebäude (Grundvermögen) und "Betriebsvorrichtungen" (siehe zu diesem Begriff Kotschnigg, Zur Abgrenzung von Gebäuden und Betriebsvorrichtungen im BewG, ÖStZ 1990, 22) ist daher für die Beurteilung, ob das vom Abgabepflichtigen errichtete Glashaus ein Gebäude nach § 108e Abs 2 EStG darstellt, nicht von Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006150156.X01Im RIS seit
16.11.2006Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016