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61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §2 Abs1 lite;Rechtssatz
§ 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 stellt klar, dass die Ableistung des Präsenzdienstes für den Gesetzgeber eine Unterbrechung der Ausbildung des Kindes darstellt. Andernfalls könnte nicht von einer "Fortsetzung der Berufsausbildung" die Rede sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004150103.X03Im RIS seit
16.11.2006Zuletzt aktualisiert am
27.05.2013