RS Vwgh 2006/9/21 2004/15/0103

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2006
beobachten
merken

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 lite;

Rechtssatz

§ 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 stellt klar, dass die Ableistung des Präsenzdienstes für den Gesetzgeber eine Unterbrechung der Ausbildung des Kindes darstellt. Andernfalls könnte nicht von einer "Fortsetzung der Berufsausbildung" die Rede sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004150103.X03

Im RIS seit

16.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten