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L00207 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung TirolNorm
AuskunftspflichtG Tir 1989;Rechtssatz
Das Tiroler Auskunftspflichtgesetz enthält keine Regelung dahin, dass eine Beschwerde an den VwGH gegen auf dieses Gesetz gestützte Erledigungen der Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung zulässig ist.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen istMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Justizwesen und GrundverkehrOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005020311.X03Im RIS seit
21.11.2006Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009